Produktgarantie
für die Produkte „RaceChip S“, „RaceChip RS“, „RaceChip GTS“, „RaceChip GTS Black“ und „RaceChip XLR“ gegenüber Verbrauchern
RaceChip entwickelt und produziert innovative und sichere Produkte für eine einfach umzusetzende und effektive Leistungssteigerung der meisten gängigen Fahrzeugtypen. Damit die Kunden von RaceChip sicher sein können, mit dem von ihnen erworbenen Produkt langfristig hohe Leistungen erzielen zu können, gewährt die RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG, Karl-Frasch-Str. 14, 73037 Göppingen (nachfolgend: „Garantiegeber“) gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend: „Garantienehmer“) auf die Produkte „RaceChip S“, „RaceChip RS“, „RaceChip GTS“, „RaceChip GTS Black" und „RaceChip XLR“ (nachfolgend jeweils: „Produkt“, zusammen „Produkte“) kostenlos eine Produktgarantie mit dem hierin festgelegten Inhalt:
I. Abschluss eines Garantievertrags
Ist der räumliche Geltungsbereich gemäß Ziff. II dieser Garantiebedingungen eröffnet, kommt mit dem Kauf eines der Produkte durch den Garantienehmer automatisch ein Vertrag über die Gewährung einer Produktgarantie zwischen dem Garantienehmer und dem Garantiegeber mit dem hierin vereinbarten Inhalt zustande.
II. Räumlicher Geltungsbereich der Produktgarantie
Die Produktgarantie ist räumlich beschränkt auf Produkte, die über die Website des Garantiegebers für Deutschland, die Schweiz und Österreich, über vom Garantiegeber direkt gemachte Angebote auf den Online-Verkaufsplattformen eBay und Amazon, oder über einen in diesen Ländern ansässigen Händler oder Vertriebspartner erworben werden. Im Falle des Erwerbs der Produkte über eine andere Website des Garantiegebers oder über einen außerhalb des vorgenannten Gebiets ansässigen Händler oder Vertriebspartner besteht kein Garantieanspruch.
III. Von der Produktgarantie erfasste Bauteile der Produkte
Der Garantiegeber gewährt die Produktgarantie auf folgende Bauteile der Produkte:
- Platine und Elektronik
- Steckermodul auf der Platine
- Kabelstrang, jedoch nicht für mechanische Schäden der Steckverbindung
- Gehäuse („RaceChip S“, „RaceChip RS“), Gehäuse exkl. Display („RaceChip GTS", „RaceChip GTS Black“) bzw. Gehäuse von Brainbox und Controller („RaceChip XLR“)
IV. Gegenstand und Umfang der Produktgarantie; Garantiedauer
1. Der Garantiegeber garantiert, dass die unter Ziff. III. genannten Bauteile der Produkte innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeiträume ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Produkts gemäß Rechnungsdatum keine Mängel aufweisen, die die Funktion des jeweiligen Produkts beeinträchtigen („Garantiefall“).
- „RaceChip S“: 2 Jahre
- „RaceChip RS“: 3 Jahre
- „RaceChip GTS“, „RaceChip GTS Black“: 5 Jahre
- „RaceChip XLR“: 2 Jahre
Ausgenommen von der Produktgarantie sind rein optische Mängel, die keinen Einfluss auf die Einsatzfähigkeit des Produkts haben (sog. „Schönheitsfehler“).
2. Die Produktgarantie gilt nur insoweit, wie der Garantienehmer das Fahrzeug, in welches das jeweilige Produkt eingebaut ist, ausschließlich zur privaten, d.h. nicht-gewerblichen Nutzung (gewerbliche Nutzung ist z.B. gewerbsmäßige Personenbeförderung; Fahrschulfahrzeug; Kurier-/Auslieferungsfahrzeug; Mietfahrzeug) verwendet, es sei denn die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs ist für den Mangel des garantiefähigen Bauteils des Produkts nicht ursächlich geworden.
3. Im Garantiefall umfasst die Produktgarantie nach Wahl des Garantiegebers entweder die kostenlose Lieferung eines gleichwertigen Ersatzprodukts oder aber die kostenlose Reparatur des betroffenen Produkts (soweit technisch möglich). Der Garantiegeber übernimmt darüber hinaus die Organisation und die Kosten des Transports des Ersatzprodukts bzw. des reparierten Produkts zum Garantienehmer.
Darüber hinaus bestehen keine weiteren Rechte oder Ansprüche aus dieser Produktgarantie. Insbesondere bestehen aus der Produktgarantie keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
V. Ausschluss der Produktgarantie
1. Ansprüche aus der Produktgarantie setzen voraus, dass der Mangel des jeweiligen Produkts nicht auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen ist:
- normaler Verschleiß;
- falsche bzw. unsachgemäße Installation (z.B. Verlegung des Produkts bzw. des Kabelbaums in Bereichen hoher thermischer Belastung, wie etwa am Krümmer bzw. entlang des Motorblocks, mit der Folge des Eintritts von Schmelzschäden) und/oder Inbetriebnahme des Produkts entgegen den Vorgaben des Garantiegebers;
- unsachgemäße Verwendung bzw. Bedienung des Produkts entgegen den Vorgaben des Garantiegebers (z.B. Drehschaltereinstellungen, die nicht vom Garantiegeber freigegeben sind);
- Veränderungen am Produkt oder eigenmächtige Reparaturversuche, die ohne das vorherige Einverständnis des Garantiegebers vorgenommen wurden;
- Off-Road-Einsatz mit Fahrten durch Gewässer unter voller Ausnutzung der Wattiefe des Fahrzeugs;
- von außen einwirkende Beschädigung, insbesondere Unfall im Straßenverkehr (d.h. ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert hat) oder auch Beschädigung anlässlich von Motorwäsche, Tierschäden etc.;
- höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche/extreme Natureinflüsse wie z.B. Überschwemmungen, Naturkatastrophen etc.
- eigenes Verschulden des Garantienehmers oder Dritter.
2. Ferner besteht kein Garantieanspruch, wenn der Garantienehmer die Regelungen zum Vorgehen im Garantiefall unter Ziff. VI dieser Garantiebedingungen schuldhaft missachtet, es sei denn, die Missachtung dieser Regelungen ist weder für die Feststellung des Garantiefalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Garantiegebers ursächlich.
3. Ein Garantieanspruch ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn das Produkt in ein Fahrzeugmodell bzw. einen Motortyp eingebaut wird, für welches bzw. welchen es nicht vom Garantiegeber ausdrücklich freigegeben wurde.
VI. Vorgehen im Garantiefall, Abwicklung Garantieanspruch
1. Der Garantienehmer hat den Garantiegeber unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines Garantiefalls zu informieren. Hierzu hat der Garantienehmer den im Anhang beigefügten Produktgarantieschein auszufüllen und an folgende Anschrift zu senden:
RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG Karl-Frasch-Str. 14 73037 Göppingen
Im Produktgarantieschein hat der Garantienehmer eine möglichst präzise Beschreibung des von ihm festgestellten Mangels anzugeben und den von ihm geltend gemachten Garantieanspruch zu begründen.
2. Zusammen mit dem Produktgarantieschein hat der Garantienehmer das betroffene Produkt auf eigene Kosten an die vorstehende Adresse zu senden und darüber hinaus eine Kopie des Original-Kaufbelegs für das Produkt vorzulegen.
3. Mit Erhalt des betroffenen Produkts und der vorgenannten Unterlagen prüft der Garantiegeber den geltend gemachten Garantieanspruch und informiert den Garantienehmer über das Ergebnis seiner Prüfung. Im Garantiefall wird der Garantiegeber nach eigener Wahl entweder ein gleichwertiges Ersatzprodukt liefern oder aber das betroffene Produkt reparieren (soweit technisch möglich) und an den Garantienehmer zurücksenden. Die Organisation und die Kosten des Transports des Ersatzprodukts bzw. des reparierten Produkts zum Garantienehmer übernimmt der Garantiegeber.
4. Bei zu Unrecht geltend gemachten Garantieansprüchen behält sich der Garantiegeber vor, die Kosten für die Prüfung des Garantieanspruchs und den Rücktransport des betroffenen Produkts zum Garantienehmer von diesem erstattet zu verlangen, soweit der Garantiegeber nach dem Vertrag oder dem Gesetz nicht ohnehin zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist. Dies gilt nicht, wenn für den Garantienehmer nicht erkennbar war, dass kein Garantieanspruch bestand.
VII. Verjährung der Garantieansprüche
Ansprüche aus der Produktgarantie für Mängel der Produkte, die während der Garantiedauer aufgetreten sind, verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist, also insbesondere der Schaden aufgetreten ist, und der Garantienehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Im Falle von Vorsatz gilt hiervon abweichend die gesetzliche Verjährungsfrist.
VIII. Vertragliche oder gesetzliche Rechte
Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Garantienehmers gegenüber dem Garantiegeber als Verkäufer und/oder Hersteller der Produkte werden durch diese Produktgarantie nicht berührt oder eingeschränkt und bestehen unverändert fort.
IX. Schlussbestimmungen
1. Diese Produktgarantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang und unter den vorstehend genannten Bedingungen (einschließlich der Vorlage der Kopie des ursprünglichen Original-Kaufbelegs) auch für jeden späteren Erwerber des Produkts im Falle von dessen Weiterveräußerung bzw. der Weiterveräußerung des Fahrzeugs, in welches das Produkt eingebaut ist.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Garantiebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Garantiebedingungen hiervon nicht berührt.
3. Diese Produktgarantie unterliegt der Geltung deutschen Rechts.
4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Produktgarantie ist der Sitz des Garantiegebers.
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